Wir haben seit dem 22.05.2020 17:00 Uhr wieder geöffnet!
Liebe Gäste ,
Im Rahmen der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (SARS-CoV-2-Eindämmunsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)
ist es in unserem Betrieb nun möglich ab 22.05.2020 wieder zu öffnen
Wir müssen jedoch darauf hinweisen, das es noch zu einigen Einschränkungen kommen wird
(Durchgestrichene Positionen zur Zeit durch aktuelle Verordnung außer Kraft gesetzt und nicht nötig):
- Jeder Gast muss sich schriftlich registrieren
- Ihr werdet plaziert. Eine selbständige Platzwahl ist leider nicht möglich.
- In Eingangsbereich und im Toilettenbereich befinden sich Desininfektionsstationen.
- Das Betreten der Gaststätte ist nur mit Mundschutz möglich, welcher am Tisch abgenommen werden kann.
- Der Gang zur Toilette und der bewegliche Aufenthalt in der Gaststätte ist nur mit Mundschutz möglich.
- Alle Tische, Stühle, Speisekarten und Ménagen werden vor nächster Besetzung/Benutzung desinfiziert.
- Am Eingang als auch auf den Tischen sowie entsprechenden Aushängen werden wir Euch über die einzuhaltenden Richtlinien informieren.
Wir hoffen auf Euer Verständnis.
Für uns ist es auch nicht leicht....
Euer Team vom
Schnitzelhaus FOR YOU Blankenburg
Aktuelle Verordnung zur Eindämmung von Corona (COVID-19) Quelle: DEHOGA:
Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie:
- Ab 17.09.2020 entfällt die bis dahin vorgeschriebene Pflicht zur Führung einer Anwesenheitsliste (Kontaktdatenerfassung).
- Hygienekonzept ist zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
- Publikumsverkehr nur an Tischen.
- die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische müssen so angeordnet sein, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist. An einem Tisch dürfen höchstens zehn Personen oder Angehörige aus maximal zwei Hausständen oder nahe Verwandte sowie deren Ehe- und Lebenspartner zusammenkommen. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennvorrichtungen (z. B. Plexiglaswänden) darf der Abstand unterschritten werden.
- Keine explizite Regelung zu einer Maskenpflicht zur Mitarbeiter in gastronomischen Betrieben. Jedoch wird auf die Regeln der zuständigen Berufsgenossenschaft verwiesen. Danach gilt: Maskenpflicht für Mitarbeiter, wenn Abstand von 1,5 Metern untereinander nicht eingehalten werden kann. Keine Maskenpflicht für Gäste.
- Keine Reservierungspflicht.
- Aushangpflicht von Gästeinformation bzw. Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung.
- Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
- Für Gäste muss die Möglichkeit der Handdesinfektion bestehen.
- Regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.
- Warteschlangen sind zu vermeiden.